Richtlinien des EU-Parlaments zu GVO Allgemeine Pflichten


Die allgemeinen Verpflichtungen zu diesem Thema in der GVO-Richtlinie des EU-Parlaments sind wie folgt aufgeführt.

Richtlinien des EU-Parlaments zu GVO Allgemeine Pflichten

1. Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verhindern, die sich aus der absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO ergeben können. GVO dürfen nur gemäß Teil B bzw. Teil C der jeweiligen Richtlinie gezielt freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden.

2. Jede Person muss eine Umweltrisikobewertung durchführen, bevor sie eine Meldung gemäß Teil B oder Teil C der betreffenden Richtlinie vornimmt. Informationen, die zur Durchführung der Umweltrisikobewertung erforderlich sein können, sind in Anhang III aufgeführt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass GVO, die Gene enthalten, die eine Resistenz gegen Antibiotika ausdrücken, die für medizinische oder veterinärmedizinische Behandlungen verwendet werden, bei der Durchführung einer Umweltrisikobewertung mit dem Ziel, Marker für Antibiotikaresistenz in GVO zu identifizieren und auslaufen zu lassen, ausdrücklich berücksichtigt werden. kann schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben.

3. Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission sorgen für eine genaue Einzelfallbewertung potenzieller schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die direkt oder indirekt durch den Gentransfer von GVO auf andere Organismen entstehen könnten. Diese Bewertung erfolgt gemäß Anhang II der entsprechenden Richtlinie unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen entsprechend der Art des eingeführten Organismus und der Aufnahmeumgebung.

4. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie verantwortlich ist(en). Die zuständige Behörde prüft die Meldungen nach Teil B und Teil C der jeweiligen Richtlinie auf Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie und darauf, ob die Bewertung nach Absatz 2 angemessen ist.

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde gegebenenfalls Inspektionen und andere Kontrollmaßnahmen organisiert, um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen. Werden GVO als oder in nicht registrierten Produkten in Verkehr gebracht oder in Verkehr gebracht, stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Freigabe oder Beendigung des Inverkehrbringens ergriffen werden. erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Öffentlichkeit, die Kommission und andere Mitgliedstaaten informieren.

6. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Rückverfolgbarkeit gemäß den in Anhang IV festgelegten Anforderungen in allen Phasen des Inverkehrbringens der in Teil C der einschlägigen Richtlinie zulässigen GVO sicherzustellen.

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